Pflegesachleistungen

§ 36 SGB XI

Alle regelmäßigen Pflegemaßnahmen, die zur Alltagsbewältigung eines pflegebedürftigen Menschen beitragen, werden als grundpflegerische Leistung verstanden. Der pflegebedürftige Mensch soll durch diese Leistung sein körperliches und geistiges Wohlbefinden erhalten können, außerdem soll die Eigenständigkeit gefördert werden.

Einige Beispiele dafür:

  • Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität; Unterstützung bei den Toilettengängen
  • Vorbeugende Maßnahmen (Prophylaxen) sowie die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation
  • Hauswirtschaftliche Versorgung wie z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Kleidung